Gastbeitrag von Markus Olbring, comdatis it-Consulting.
Am 25. Mai 2018 endet die Übergangsfrist und die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind für Unternehmen anzuwenden.
Schlagworte wie „Privacy by design“ und „Privacy by default“ führen dazu, dass auch die Softwarehersteller aktiv werden müssen und datenschutzfreundliche Funktionen bereitstellen müssen.
Was können die Anwender erwarten und was müssen Softwareanbieter leisten?
Die nachfolgende Tabelle gibt einen kleinen Überblick darüber, welche Anforderungen Softwarehersteller bis zum 25. Mai 2018 erfüllen sollten.
| Anforderung | Umsetzung |
| Datenminimierung |
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| Technikbezogener Datenschutz (privacy by design / privacy by default) |
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| Datenübertragbarkeit |
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| Löschfunktion |
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| Datensicherheit |
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| Betroffenenrechte |
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| Vertragliche Regelungen |
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Um Dokumentenquellen im Unternehmen zu sichten, können DMS-Lösungen sehr gut für die Umsetzung der EU-DSGVO verwendet werden. Diese sammeln die Dokumente und Informationen an einer zentralen Stelle und können von dort aus für die Umsetzung der EU-DSGVO verwendet werden.
Auch für die aus der EU-DSGVO resultierende Verpflichtung zur Erstellung von Dokumenten ist eine DMS-Lösung ein geeignetes Werkzeug, um Änderungen an den Dokumenten über die Versionierung nachweisbar zu machen.