Revisionssicherheit mit Softwarebescheinigung und GoBD-Verfahrensdokumentation

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Safety data access, computer network security, accessibility and authorization concept
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Für viele Softwareuser ist eine Softwarebescheinigung z.B. nach IDW PS 880 irreführend. Häufig wird angenommen, dass das Testat die Revisionssicherheit sichergestellt und die Verfahrensdokumentation nach GoBD ersetzt.

Wir möchten hier die „Mythen“ aus der Welt schaffen. Doch zunächst gehen wir auf die Begrifflichkeiten ein, mit denen sich Unternehmen konfrontiert fühlen:

 

Begriffe & AbkürzungenErläuterung
IDWInstitut der Wirtschaftsprüfer
PSPrüfungsstandard
GoBDGrundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
GoBGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
FAITFachausschuss Informationstechnologie
HGBHandelsgesetzbuch
AOAbgabenordnung
BDSGBundesdatenschutzgesetz
DSGVODatenschutz-Grundverordnung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) publiziert „IDW-Verlautbarungen“. Nach diesen Grundsätzen können Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit ihrer Prüfungstätigkeit nachgehen. Zu den IDW-Verlautbarungen zählen unter anderem „IDW Prüfungsstandards (IDW PS)“, „IDW Stellungsnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS)“, „IDW Standards (IDW S)“, „IDW Prüfungshinweise (IDW PH)“, „IDW Rechnungslegungshinweise (IDW RH)“[1].

Softwarebescheinigung („Zertifikat“)

Wir gehen hier konkreter auf den IDW PS 880 („Erteilung von Softwarebescheinigungen“) ein. Die Prüfung orientiert sich an den Anforderungen an Systemprüfungen bei Einsatz von IT (IDW PS 330) sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1). Neben den genannten Verlautbarungen sind ebenfalls rechtliche Aspekte bei der Prüfung zu beachten:

  • HGB
  • AO
  • GoB
  • GoBD (bzw. Vorgänger: GDPdU und GoBS)

Nach der Prüfung erhält der Softwarehersteller einen Abschlussbericht sowie die Softwarebescheinigung. Dabei wird die Software dahingehend geprüft, dass der korrekte Einsatz der Software den rechtlichen Aspekten entspreche kann. Typische Prüfungsbereiche sind:

  • Softwareentwicklungsprozess
  • Dokumentationsprüfung
  • Softwaresicherheit
  • Programmfunktionen

Für Unternehmen hat das Zertifikat im ersten Moment keine unmittelbare Aussagekraft.

Verfahrensdokumentation erforderlich

Das Zertifikat alleine sagt nichts über das eingerichtete System, also die spezifische Implementierung und Anpassung aus. Auch gibt das Zertifikat einem Prüfer keine Hinweise über die steuerrelevanten Prozesse und das interne Kontrollsystem (IKS). Der Mehrwert einer vorhandenen Softwarebescheinigung liegt in der Gewissheit, dass die Software die notwendigen Grundlagen für den ordnungsgemäßen Einsatz im Unternehmen „von Haus aus“ (also vom Softwarehersteller ausgehend) mitbringt. Das ausgelieferte Zertifikat ist daher ein ideales Fundament für die Verfahrensdokumentation zur Erfüllung der Anforderungen aus den GoBD.

In den GoBD ist ganz klar beschrieben, was zu tun ist, damit Unternehmen ordnungsgemäß arbeiten. In Kapitel 10.1 ist dargestellt, dass für jedes steuerrelevante DV-System eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein muss. Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten (Prüfer) in angemessener Zeit nachvollziehbar sein. In einer Verfahrensdokumentation für die digitale Belegarchivierung wird der organisatorisch und technisch gewollte Prozess beschrieben, dabei wird der gesamte Lebenszyklus der Dokumente und weiterer Daten von der Entstehung der Information über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion beschrieben. Aus Sicht des Datenschutzes sollte auch auf das Löschen nach Ende der Aufbewahrungspflicht eingegangen werden.

Eine ordnungsgemäße digitale Archivierung im Sinne einer Revisionssicherheit gem. GoBD entsteht also auf Basis eines Softwaretestats und der nachvollziehbaren Beschreibung der Implementierung und abgebildeten Geschäftsprozesse in der Verfahrensdokumentation, die selbstverständlich mit der tatsächlichen Implementierung übereinstimmt.

Über die Autoren:

Markus Olbring ist Inhaber der comdatis it-consulting in Ahaus. Als IT-Berater und IT-Sachverständiger beschäftigt er sich mit der Erstellung und Prüfung von Verfahrensdokumentationen. Darüber hinaus ist er als IT-Prüfer (CISA) für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig. Weitere Tätigkeitsfelder sind der Datenschutz und die Informationssicherheit, in beiden Bereichen sowohl als Berater als auch als zertifizierter Auditor.

Faraz Afscharian ist IT-Berater bei der comdatis it-consulting in Ahaus. Er beschäftigt sich u.a. mit der Erstellung von Verfahrensdokumentationen gem. GoBD für IT-gestützte Geschäftsprozesse zur digitalen Belegarchivierung und zum Dokumentenmanagement. Darüber hinaus ist er als Datenschutzberater und IT-Prüfer für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig. Er verfügt über eine Ausbildung zum Lead Auditor ISO/IEC 27001.

[1] Quelle: Wikipedia – https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_IDW-Pr%C3%BCfungsstandards

Amagno